Präambel:
Wir gründen diesen Förderverein im Gedenken an Michael Robert Clark. Durch seinen Einsatz insbesondere für die Jugendarbeit prägte er den Rugbysport in Kiel. Sein Engagement, sein Sportsgeist und sein Lachen werden uns ein Vorbild sein.
§1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein trägt den Namen „Michael Robert Clark Verein zur Förderung des Rugbysports in Kiel“, kurz MRC, und wurde am 31.10.2009 gegründet. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz „e. V.“
2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3) Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist Kiel.
4) Sitz des Vereins ist Kiel.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Rugbysports in Kiel, des Nachwuchsrugby in Kiel sowie die Talentförderung einzelner Sportler.
2) Der Verein macht es sich zur Aufgabe den Rugby Sport zu verbreiten.
3) Der Verein beruft sich besonders auf die Ideale der olympischen Bewegung mit ihren grundlegenden Prinzipien: Erziehung zu Fairplay, Leistung und gegenseitige Achtung.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Einsatz von Mitteln
1) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2) Zu den originären Aufgaben des Vereins zur Erreichung seiner Zwecke zählen u. a.:
a) Unterstützung bei der Durchführung von Trainingsmaßnahmen
b) Unterstützung bei der Teilnahme an Wettkämpfen sowie deren Ausrichtung
c) Unterstützung bei der Teilnahme an Sichtungsmaßnahmen und deren Ausrichtung
d) Unterstützung bei der Ausbildung / Weiterbildung von Trainern, Schiedsrichtern, Betreuern
e) Unterstützung bei der Anschaffung und Pflege von Sportgeräten und Material
f) Bezuschussung und Förderung von Sportlern, Trainern, Betreuern und Vereinen bei der Durchführung o. g. Maßnahmen
g) Unterstützung bei der Durchführung und Förderung von Informationsveranstaltungen
§4 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen des Vereins sind neben dieser Satzung die Finanzordnung, die Geschäftsordnungen sowie alle Entscheidungen der Organe des Vereins.
§5 Mitgliedschaft
1) Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) aktiven Mitgliedern nach Vollendung des 15. Lebensjahres,
b) Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres,
c) Ehrenmitgliedern (s. § 15),
d) fördernden Mitgliedern.
2) Mitglied i. S. v. a)-d) kann jede natürliche Person werden.
3) Förderndes Mitglied im Sinne von Absatz 1 d) können darüber hinaus Verbände, Vereine und übrige juristische Personen werden, die die Arbeit des Vereins unterstützen möchten. Diese benennen einen vertretungsberechtigten Repräsentanten.
§6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Quartalsende möglich und muss dem 1. Vorsitzenden schriftlich erklärt werden. Die Verpflichtungen zur Beitragszahlung (§8) bis zum Quartalsende bleiben bestehen.
4) Mitglieder können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) bei vereinsschädigendem Verhalten und bei groben Verstößen gegen die Vereinsbeschlüsse
b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
c) bei Zahlungsrückstand von Beiträgen ab sechs Monaten
Schriftstücke gelten drei Tage nach Versandt an die letzte bekannte Adresse als zugestellt.
5) Eigentum des Vereins (Sportgeräte, Ausstattung etc.) ist vor Austritt bzw. bei Ausschluss aus dem Verein unverzüglich abzugeben.
6) Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes an den Verein müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
7) Gegen Entscheidungen des Vorstands gemäß Absatz 1 (Aufnahme) bzw. Absatz 4 (Ausschluss) kann die betroffene Person binnen 3 Wochen schriftlich Beschwerde beim 1. Vorsitzenden einlegen, über die von der Mitgliederversammlung entschieden wird.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt:
a) an den in §3 genannten geförderten Angeboten des Vereins teilzunehmen,
b) an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) den Zweck des Vereins im Sinne von §2 der Satzung zu fördern,
b) sich an die Regeln dieser Satzung und übrigen Ordnung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten,
c) jede Änderung der persönlichen Kontaktdaten selbständig dem Vorstand mitzuteilen.
3) Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
§8 Beiträge
1) Die Festlegung des Vereinsbeitrages obliegt der Mitgliederversammlung.
2) Vereinsbeiträge können durch den Vorstand im Einzelfall ermäßigt, gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand. Der Antrag ist nach spätestens einem Jahr erneut zu begründen.
3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Vereinsbeiträgen befreit.
4) Fördermitglieder zahlen eine freiwillige Spende.
5) Die Vereinsbeiträge und die freiwilligen Spenden werden halbjährlich zum 01.03. und 01.09. des Jahres im Lastschriftverfahren von den Mitgliedern abgerufen.
§9 Organe
1) Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung (§10)
b) Vorstand (§11)
2) Darüber hinaus können Ausschüsse eingerichtet werden (§12)
§10 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung des Vereins besteht aus allen
a) aktiven Mitgliedern nach Vollendung des 15. Lebensjahres,
b) Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (ohne Stimmrecht)
c) Ehrenmitgliedern (siehe §15),
d) fördernden Mitgliedern (ohne Stimmrecht)
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich bis spätestens 31.07. jedes Jahr einberufen werden.
3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Zudem müssen sie binnen sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens 30% der Mitglieder dies beantragen.
4) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und wird spätestens sechs Wochen vor dem Termin veröffentlicht.
An Mitglieder, die schriftlich auf die Satzungsgemäße Berufung der Mitgliederversammlung verzichtet haben, kann die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung auch mittels elektronischer Post versendet werden.
5) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Anträge müssen spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
6) Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
7) Beschlüsse benötigen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag ist eine schriftliche, geheime Abstimmung vorzunehmen. Satzungsänderungen sowie Beschlüsse nach Abs. 8 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
8) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Ihr obliegt insbesondere:
a) Genehmigung der Tagesordnung
b) Genehmigung des Protokolls der jeweils letzten Mitgliederversammlung
c) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstand
d) Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Berichts der Kassenprüfer
e) Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse
f) Verabschiedung und Änderung der Satzung und Rechtsgrundlagen
g) Festlegung der Beitragshöhe
h) Verabschiedung des Haushaltsplans
i) Beschlussfassung über den Ankauf und Verkauf von Grundstücken, die Belastung von Grundstücken sowie die Aufnahme von Krediten,
j) Beschlussfassung über Anträge
k) Auflösung des Vereins.
9) Über jede Sitzung und Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem die gefassten Beschlüsse unmissverständlich wiederzugeben sind. Die Protokolle sind vom Vorstand zu unterzeichnen.
§11 Vorstand
1) Zum Vorstand gehören der erste Vorsitzende sowie zwei stellvertretende Vorsitzende, von denen einer für den Bereich Finanzen, der andere für die Hauptaufgaben des Vereins, also Bezuschussung und finanzielle Förderung nach §3 Satz 2 zuständig ist.
Des Weiteren obliegt dem Vorstand die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und die Einladung der Mitglieder zu diesen.
2) Wählbar sind alle Mitglieder oder Repräsentanten von Mitgliedern ab 18 Jahren.
3) Die Wahl erfolgt auf jeweils zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
4) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte in eigener Verantwortung.
5) Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein.
6) Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch zwei Drittel der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
7) Die Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten ist insoweit beschränkt, als dass zum Ankauf und Verkauf von Grundstücken sowie zur Belastung von Grundstücken und der Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
8) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§12 Ausschüsse
Die Organe des Vereins können zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse einrichten. Die Ausschüsse können sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§13 Kassenprüfer
1) es gibt zwei Kassenprüfer.
2) Wählbar sind alle Mitglieder ab 18 Jahren.
3) Die Wahl erfolgt für jeweils zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Direkte Wiederwahl ist nicht möglich.
4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§14 Gerichtsbarkeit
1) Für alle schuld- und haftrechtlichen Streitigkeiten des Vereins mit Mitgliedern und Dritten ist nur der ordentliche Gerichtsweg zulässig.
2) Bei allen Streitfällen innerhalb des Vereins hat der Vorstand zu aller erst auf eine einvernehmliche, außergerichtliche Einigung hinzuwirken. Der Vorstand kann zu diesem Zweck einen Schlichtungsausschuss von drei Personen einsetzen.
§15 Ehrungen
Personen, die im Sinne des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden.
§16 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von vier Fünfteln der vertretenen Stimmen.
2) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vermögen des Vereins einschließlich seiner Abteilungen.
3) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das restliche vorhandene Vermögen des Vereins dem Landessportverband Schleswig-Holstein zu, der dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Jugend- und Nachwuchsarbeit zu verwenden hat.
4) Im Falle der Auflösung des Vereines sind bis zu drei Liquidatoren zu bestimmen. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten gemeinsam den Verein.
§17 Schlussbestimmung
Dieser Wortlaut der Satzung wurde von der Vorstandsversammlung am 26.02.2010 beschlossen.